6. Satzung:
Griechischer Kunstclub Nürnberg e.V.
Art. 1: Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1.1 Es wird der Verein mit der Bezeichnung Griechischer Kunstclub Nürnberg e. V. in Nürnberg gegründet. 1.2 Er hat seinen Sitz in Nürnberg. 1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Nürnberg einzutragen. 1.4 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des nächsten Jahres. Zum Übergang von der früheren Regelung kann der Zeitraum 01.09. bis 31.12. einmalig separat abgerechnet werden.
Art. 2: Ziele des Vereins Der Verein verfolgt folgende Ziele: 2.1 Künstlerisches Schaffen 2.2 Unterstützung des Kunstgeistes 2.3 Unterbringung verschiedener Kunstgruppen unter einen einheitlichen Träger. 2.4 Beachtung von Talenten. 2.5 Die Förderung der Kunst. 2.6 Den Kontakt und das Kennenlernen mit ähnlichen Kunstvereinen, Organisationen und Clubs. 2.7 Zusammenarbeiten mit den Kunstvereinen der Stadt und des Landes. 2.8 Zusammenarbeiten mit den griechischen Vereinen am Ort.
Art. 3: Gemeinnützigkeit 3.1 Der Griechische Kunstclub Nürnberg e. V. ist uneigennützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3.2 Die Mittel des Griechischen Kunstclubs Nürnberg e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. 3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Satzung: Griechischer Kunstclub Nürnberg e.V.
Art. 4: Mittel Zur Umsetzung seiner Ziele bedient sich der Verein folgender Mittel: 4.1 Kunstaktivitäten jeder Art (Theater, Literatur, Musik, Tanz, bildende Kunst, Fotografie, Kino) 4.2 Jeder anderen Art von kultureller, Bildungs- sowie Unterhaltungs-Tätigkeit, den Zielen des Vereins entsprechend wie z.B. Vorträge, Feste, Veröffentlichungen, Bibliothek, Tanzabende etc.
Art. 5: Mitglieder Der Club besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. 5.1 Jede Person über achtzehn Jahre kann unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auf Antrag ordentliches Mitglied werden. Bei Minderjährigen im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren ist die Einwilligung eines Elternteils (Unterschrift auf dem Antrag) erforderlich. 5.2 Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die dem Verein besondere Dienste erwiesen haben. Die Ernennung wird auf Antrag der Vorstandschaft oder einer Gruppe von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 5.3 Personen, die keine ordentliche Mitglieder sein können oder es nicht wünschen, aber mit dem Kunstclub zusammenarbeiten, werden als Freunde oder freie Mitarbeiter ohne Rechte bzw. Pflichten bezeichnet
Art. 6: Austritt, Ausschluss 6.1 Die ordentlichen Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil. Sie wählen und werden gewählt und beantragen schriftlich odermündlich alles, was der Umsetzung der Vereinsziele dient. Sie sind verpflichtet, für die Vereinsziele tätig zu werden und jede Aktivität zu vermeiden, die diesen Zielen zuwiderläuft. 6.2 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliederbeitrag im Voraus zu entrichten. Der Beitrag ist monatlich und wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 6.3 Jedes ordentliche Mitglied kann auf seinen schriftlichen Antrag an den Vorstand aus dem Verein ausscheiden. 6.4 Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen: 1. wenn es die Satzungsbestimmungen nicht einhält, 2. wenn es die Ausführung von Beschlüssen der Verwaltungsorgane verhindert, 3. wenn es ein unangebrachtes Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern zeigt, 4. wenn es mit der Beitragszahlung unentschuldigt mindesten sechs Monate in Verzug ist. 5. wenn es sich allgemein mit Worten und Taten gegen den Club wendet. 6. Satzung: Griechischer Kunstclub Nürnberg e.V. Was die Verspätung der Beitragszahlung betrifft, ist der Vorstand verpflichtet, dem betreffenden Mitglied bis zu zwei schriftliche Mahnungen zuzusenden und zwar die erste gleich nach dem Verstreichen der sechs Monate und die zweite einen Monat später. Wenn sich das Mitglied weiterhin nicht danach richtet, wird es mit Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen.
Art. 7: Verwaltungsorgane Die Vereinsverwaltung üben folgende Gremien aus: 7.1 Die Mitgliederversammlung 7.2 Die Vorstandschaft 7.3 Der Kontrollausschuss 7.4 Die Bereichsleiter
Art. 8: Die Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung ist höchstes Verwaltungsgremium des Vereins. Sie übt die Kontrolle und die Aufsicht über die anderen Gremien des Vereins aus, wählt den Vorstand und wählt ihn ab, beschließt über die Höhe des Mitgliederbeitrages, genehmigt jede Satzungsänderung und beschließt die Auflösung des Vereins. 8.2 Die Mitgliederversammlung wird folgendermaßen einberufen: 8.2.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr aufgrund einer schriftlichen Einladung der Vorstandschaft mindestens fünfzehn Tage vorher einberufen. 8.2.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies die Vorstandschaft für erforderlich hält oder von 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird. In diesem Falle ist die Vorstandschaft verpflichtet, innerhalb von fünfzehn Tagen und aufgrund einer schriftlichen Einladung die Mitgliederversammlung einzuberufen. 8.3 Die Einladungsschreiben für die Mitgliederversammlung müssen den Ort, das Datum, die Uhrzeit und die Tagesordnungspunkte enthalten. 8.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Mitglieder plus eins der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. 8.4.1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 8.4.2 Mit der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschließt die Mitgliederversammlung über den Zusatz eines neuen Tagesordnungspunktes. 8.5 Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird sie eine Stunde später mit derselben Tagesordnung und am selben Ort wiederholt. In diesem Fall ist sie beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. 6. Satzung: Griechischer Kunstclub Nürnberg e.V. 8.6 Den Ablauf der Mitgliederversammlung leiten die Mitglieder der Vorstandschaft. 8.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokollbuch der Mitgliederversammlungen eingetragen und von dem Versammlungsleiter, von dem Schriftführer sowie von drei Mitgliedern, die Mitgliederversammlung vorschlägt, unterzeichnet. 8.8 In jeder Mitgliederversammlung werden folgende Tagesordnungspunkte in der angegeben Reihenfolge besprochen: a. Beginn. Begrüßung des Vorsitzenden. b. Rechenschaftsbericht des Vorstandes. c. Kassenbericht des Vorstandes. d. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung. e. Hauptthemen der jeweiligen Mitgliederversammlung. 8.9 Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung des zweiten Geschäftsjahres werden folgende Tagesordnungspunkte hinzugefügt. a. Rechenschaftsbericht des Kontrollausschusses. b. Wahl des Wahlausschusses. c. Wahl eines neuen Kontrollausschusses und eines neuen Vorstandes.
Art. 9: Die Vorstandschaft 9.1 Der Verein wird von einem siebenköpfigen Vorstand verwaltet, der alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird. 9.2 Die Wahl der Mitglieder in die jeweilige Vorstandschaft findet in einer geheimen Abstimmung aufgrund des Mehrheitswahlsystems statt. Auf den Stimmzetteln werden die Namen der Kandidaten eingetragen. Jedes Mitglied hat bis zu fünf Stimmen zu vergeben. Jeder Kandidat darf auf dem Stimmzettel nur eine Stimme erhalten. Bei fünf Kandidaten erfolgt die Wahl durch Akklamation. 9.3 Die in der Vorstandschaft gewählten Mitglieder treten auf Einladung des Mitgliedes, das die meisten Stimmen erhalten hat, innerhalb von vierzehn Tagen seit ihrer Wahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und wählen in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und Kassierer. 9.4 Der Vorstand tagt in regelmäßigen Abständen jäh nach Geschäftsbedarf. 9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner fünf Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 9.6 Jeder Kunstbereich des Vereins wird in dem Vorstand durch ein Vorstandsmitglied vertreten. 6. Satzung: Griechischer Kunstclub Nürnberg e.V.
Art. 10: Pflichten der Mitglieder der Vorstandschaft 10.1 Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vorstandschaft. Er sorgt für die Verwirklichung der Ziele des Vereins und für die Koordination ihrer Aktivitäten. 10.2 Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Innenverhältnis in allen seinen Pflichten, wenn letzterer abwesend oder verhindert ist. Er arbeitet mit dem Vorsitzenden für die Verwirklichung der Ziele des Vereins zusammen. 10.3 Der Schriftführer unterrichtet die Mitglieder der Vorstandschaft über die Tagesordnungspunkte, verfasst und bewahrt die Sitzungsprotokolle der Vorstandschaft, das Archiv sowie den Stempel des Vereins auf und erledigt mit dem Vorsitzenden den Briefwechsel. Er soll den Club nach außen nur vertreten, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende abwesend oder verhindert sind. 10.4 Der Kassierer ist für die Kasse des Vereins verantwortlich, nimmt Einzahlungen entgegen und zahlt. Er bewahrt die Einnahme- und Ausgabenbücher sowie die Vermögensbücher des Vereins und bereitet den Rechenschaftsbericht über die Kasse vor. Die korrekte Finanzverwaltung wird durch den Kontrollausschuss überprüft. 10.5 Die Beisitzer vertreten den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer in den Sitzungen der Vorstandschaft. 10.6 Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Vereins gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt. 10.7 Jedes Mitglied der Vorstandschaft, das ihren Sitzungen viermal hintereinander unentschuldigt fernbleibt, gilt als zurückgetreten. 10.8 Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung abgewählt, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommt und die Satzung nicht beachtet. In diesem Fall erfolgt die Abwahl mit der erforderlichen Mehrheit der 4/5 der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder. Gleichzeitig wird die Wahl einer neuen Vorstandschaft ausgeschrieben.
Art. 11: Der Kontrollausschuss 11.1 Der Kontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern und wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder gehören nicht dem Vorstand an. 11.2 Der Kontrollausschuss führt ordentlich mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durch, und außerordentlich nach Belieben. Der Kontrollausschuss ist verpflichtet, einen Rechenschaftsbericht laut Art. 8.9 oder häufiger auf Antrag des Vorstandes vorzulegen. 6. Satzung: Griechischer Kunstclub Nürnberg e.V.
Art. 12: Organisation des Vereins 12.1 Der Verein besteht aus folgenden künstlerischen Bereichen. Theater Literatur Musik Tanz Bildende Kunst Fotografie Kino 12.2 Diese Bereiche dürfen sich nicht verselbständigen.
Art. 13: Aufgaben und Pflichten des Bereichsleiters 13.1 Der Zuständige für einen Bereich heißt Bereichsleiter. Er wird von dem Vorstand gewählt und abgewählt. 13.2 Er ist für die Verwaltung und Organisation seines Bereiches zuständig 13.3 Es ist seine Pflicht, seinen Bereich zu aktivieren, entweder indem er selbst an den künstlerischen Aktivitäten teilnimmt oder indem er ein anderes Mitglied beauftragt. 13.4 Er legt dem Vorstand Kunstproduktionen mit dem entsprechenden Etat zur Genehmigung vor, die mit seinem Bereich zu tun haben. Nach der Genehmigung durch den Vorstand entscheidet er selbständig in seinem Bereich.
Art. 14: Finanzmittel des Vereins 14.1 Dem Verein stehen folgende Finanzmittel zur Verfügung a) Beiträge der Mitglieder b) Freiwillige Beiträge, Spenden und Zuschüsse. c) Einnahmen aus allen Veranstaltungen des Vereins.
Art. 15: Der Charakter des Vereins 15.1 Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch. Seinen Mitgliedern ist verboten, sich entsprechend zu äußern, wenn sie im Namen des Vereins handeln. 6. Satzung: Griechischer Kunstclub Nürnberg e.V.
Art. 16: Satzungsänderung 16.1 Jede Satzungsänderung wird von der Mitgliederversammlung genehmigt. 16.2 Der Beschluss über die Satzungsänderung muss mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Art. 17: Auflösung des Vereins 17.1 Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. 17.2 Der Beschluss zur Auflösung des Vereins wird mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst, die ihren Beitrag entrichtet habe. Bei Beschlussunfähigkeit gelten die Bestimmungen des Art. 8.5. 17.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Griechisch-Orthodoxe Kirchengemeinde Hl. Apostel Paulus Nürnberg (Obere Kanalstr. 35, 90429 Nürnberg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Art. 18: Stempel des Vereins 18.1 Der Stempel des Vereins ist rund und trägt die Aufschrift „GRIECHISCHER KUNSTCLUB NÜRNBERG e.V.“ in griechischer und deutscher Sprache.
Art. 19: Schlussbestimmung 19.1 Die vorliegende Satzung, die aus 19 Artikeln besteht A) wurde vorgelesen, diskutiert, in ihren einzelnen Artikeln sowie in ihrer Gesamtheit von der Gründungsversammlung am 18. November 1990 verabschiedet. B) wurde am 22. März gemäß der Satzungsordnung geändert. C) wurde am 03. Mai 98 gemäß der Satzungsordnung geändert. D) wurde am 03. April 2011 gemäß der Satzungsordnung geändert. E) wurde am 05. Oktober 2014 gemäß der Satzungsordnung geändert. F) wurde am 17 Juli 2016 gemäß der Satzungsordnung geändert. Nürnberg, den 17. Juli 2016 GRIECHISCHER KUNSTCLUB